Die GPL ein neuer Denkanstoß?

Nachdem ich schon länger meinen ersten Beitrag zugesagt hatte, komme ich nun endlich auch dazu. Mein erstes Thema für Sie soll etwas besonderes sein. Deshalb möchte ich Sie mit einem neuen Dankanstoß vertraut machen, der mich derzeit in einem Verfahren umtreibt. Das Thema ist das viel zitierte, viel genutzte und vielfach missverstandene Regelwerk der GPL.
Lange war unklar, worum es sich hierbei rechtlich eigentlich handelt. Inzwischen geht die wohl herrschende Meinung davon aus, dass wir es mit AGB, also mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tun haben. Na gut, denkt sich der Anwender, dann ist das ja geklärt. Aber ein Punkt wird –fast immer- übersehen. Dabei geht es um die Frage der wirksamen Einbeziehung in den Vertrag. Bei Shop-AGB streitet man sich darum, welche Möglichkeiten der Kenntnisnahme gegeben werden müssen, ob ein „Scroll-Kasten“ ausreicht und wenn ja, wie viele Zeilen in welcher Schriftgröße eigentlich auf einmal angezeigt werden müssen. Aber wenn die GPL tatsächlich nichts anderes ist als AGB, drängt sich dann nicht eine ganz andere Frage auf? Wie steht es denn hier mit der Einbeziehung. Da findet sich in aller Regel ein Link. Soweit – so gut. Ein Link kann tauglich sein. Aber was passiert, wenn wir diesen Link öffnen? Dann zeigt der Bildschirm ein Regelwerk in englischer Sprache. Zudem eines, für das –bis heute- keine offizielle deutsche Übersetzung existiert. Und jetzt?
Ein Blick ins BGB. Dort finden sich die Regelungen zu den AGB in den §§ 305 ff BGB. § 305 II Nr. 2 lautet –sinngemäß-: „ Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss…der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise…von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,…“
Daraus zieht die Rechtslehre folgenden Schluss: „Die Einbeziehung einer Klausel, die unklar oder für den durchschnittlichen Kunden in ihrem Kernbereich unverständlich ist, scheitert an dem sogen. Transparenzgebot.”
Nun einmal Hand aufs Herz: Ist die GPL in englischer Sprache für den durchschnittlichen Shopbetreiber in ihrem Kernbereich verständlich? Ich jedenfalls habe, als ich zum ersten Mal mit der GPL konfrontiert war, einige Male lesen und ein Wörterbuch hinzuziehen müssen um wirklich vollständig verstehen zu können, was da eigentlich geregelt werden soll.
Setzt sich dieser Denkanstoß durch, stehen wir vor ganz neuen Problemen. Der Verwender der AGB, das dürfte jeweils der sein, der ein GPL-Programm weitergibt, könnte sich auf die fehlende Verständlichkeit nämlich nicht berufen. Das würde zum Beispiel bedeuten, dass die Rechtseinräumung wirksam wäre, der Haftungsausschluss aber nicht. Nicht ungefährlich würde ich sagen.
Ich lade Sie alle herzlich ein, das Thema eingehend zu diskutieren. Kommentieren Sie es gern und lassen uns schauen, ob sich eine Lösung finden lässt.
Mit den besten Grüßen
Thiemo Loof
www.recht-onlineshops.de









Sehr geehrter Herr Loof
Zitat:
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Nun einmal Hand aufs Herz: Ist die GPL in englischer Sprache für den durchschnittlichen Shopbetreiber in ihrem Kernbereich verständlich?
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Geht es bei Gesetzen und Lizenzbedingungen tatsächlich darum, ob sie für den Normalbürger verständlich sind?
Bei Gesetzen sicher nicht, wohl aber bei AGB. Diese müssen nicht zwingend dem “Normalbürger” verständlich sein, aber dem durchschnittlichen Kunden schon.
Das heißt, rein theoretisch, wenn AGB nicht für den “Normalbürger” verständlich sind, sind sie anfechtbar?
Mehr noch, wenn AGB nicht hinreichend transparent sind, sind sie sogar unwirksam.
Das Problem für Laien ist aber doch, ab wann wird eine Bestimmung in den AGB “transparent”?
Sehr viele Otto-Normal-Surfer haben keine juristische Ausbildung.
Für die ist die Widerrufsklausel genausowenig transparent.
Und wenn diese unwirksam sind, was heißt das dann speziell? Gilt wieder normales (c) oder gar nichts?
Hallo Herr Loof,
ich denke das Sie mit ihrer Aussage etwas falsch liegen. Denn tatsächlich handelt es sich bei den GPL Lizenzbestimmungen nicht um AGB. Ich denke das Sie ihren Ansatzpunkt falsch setzen. Denn nach ihrer Aussage wären die GPL ja dann nichts wert und jeder der Sie nicht versteht kann dann handeln wie er will. Z.B. ein unter GPL stehendes Programm ändern und die Hinweise rausnehmen und verkaufen …
Wie ich mitbekommen habe, waren Sie ja gerade bei einem Rechtstreit um GPL oder nicht (in diesem Falle XT:C) doch ganz anderer Meinung? Dort haben Sie doch anders argumentiert. Oder sollte ich das Missverstanden haben?
zu Manuel:
Ja und Nein. Wenn die AGB einer Inhaltskontrolle nicht standhalten, gilt zum einen das Gesetz, zum anderen aber die dem Verwendungsgegner günstigere Regelung, weil der Verwender intransparenter AGB hierfür nicht belohnt werden soll.
Zu DerUser:
Bei der GPL handelt es sich nach Auffassung der Rechtsprechung um AGB, so zum Beispiel LG München I -21 O 6123/04-. Dies dürfte derzeit auch der herrschneden Auffassung entsprechen. Dies bedeutet aber nicht, dass die GPL im Falle der Intransparenz nichts wert ist. Insbesondere wird schon deshalb niemand die Urheberrechtskennzeichen entfernen dürfen, weil dies auch ohne die GPL nach Maßgabe der UrhG rechtswidrig wäre.
In dem von Ihnen angesprochenen Verfahren ging es um eine andere Fragestellung. Einer unserer Argumentationsstränge dort war mit der GPL eher mittelbar verknüpft, weil ich der Auffassung war (und bin), dass derjenige, der ein Programm selbst unter Einbeziehung der GPL vertreibt, gleichzeitig das Recht einräumt, das Programm auch so zu nennen, wie es nun einmal heißt.
Hallo Herr Loof,
ich würde gern das Thema Sprache der GPL nochmals aufgreifen. Wie ja bereits beschrieben, muss die GPL nach aktueller Rechtsprechnung als AGB eingestuft werden. Sie beziehen sich nun auf § 305 II BGB (Zumutbarkeit der Kenntnisnahme) und argumentieren, dass es möglicherweise dem durchschnittlichen Shopbetreiber nicht zumutbar sei, die GPL auf Englisch zu lesen und zu verstehen.
Meiner Meinung nach kann man beim durchschnittlichen Shopbetreiber aber davon ausgehen, dass dieser seinen Shop nicht privat sondern beruflich betreibt. Da Freiberufler, Kaufleute und Unternehmen im Wirtschaftsverkehr jedoch weniger Schutzbedürftig sind als Privatverbraucher ist der § 305 II ist dann aber nicht mehr anwendbar.
Ich bin zwar kein Jurist, aber Meinerung Kenntnis nach spiegelt auch die aktuelle Rechtsprechung dies wieder und hält im B2B Bereich z.B. englische AGB für zulässig bzw. es für zumutbar diese lesen und verstehen zu können.
Wie gesagt bin ich kein Jurist und freue mich deshalb umso mehr auf Ihre Antwort!
zu Schlaumeyer:
Da haben Sie ein ganzes Stück weit recht. Die Regelung des § 305 II BGB ist auf Geschäfte zwischen Unternehmern unanwendbar. So regelt es § 310 I 1 BGB.
Aber: Auf einen Vertrag des Existenzgründers, der der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit dient, findet § 305 II BGB volle Anwendung. Nach meinem Eindruck gibt es hiervon eine Vielzahl von Fällen, weil nicht wenige Existenzgründer mit einem Onlineshop anfangen.
Wenn man die GPL gelesen und verstanden hat, dann kommt man zu dem Schluss, dass keiner Angst vor einer Abmahnung durch z.B. xt:Commerce haben muß.
Gemäß der GPL darf der sichtbare Copyrighthinweis entfernt werden, so lange alle anderen nichtsichtbaren z.B. im Quellcode-Kopf erhalten bleiben. Diese dürfen erweitert werden, jedoch nicht verändert oder entfernt werden.
Korrekt ?
zu DerUser:
Aus welchem Teil der GPL V 3 entnehmen Sie das?
nun genau zu diesem Thema hat sich auf ecombase gerade eine kleine Disskusion etabliert
http://www.ecombase.de/forum/index.php?showtopic=42865&st=0&#entry172415