Neue Abmahnfalle – die 40 € – Klausel in der Widerrufsfolgenbelehrung

Eine recht neue Abmahnfalle könnte einige Serienabmahner auf den Plan rufen. Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Dortmund kann die Verwendung der 40€-Klausel in der Widerrufsfolgenbelehrung wettbewerbswidrig sein.

raloof

Der Grund dafür ist folgender: Nach § 357 II 3 BGB können die Parteien vereinbaren, dass der Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 € nicht übersteigt, oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung noch nicht erbracht ist.

Bislang war es gängige Praxis, das so in die Widerrufsfolgenbelehrung aufzunehmen. Allerdings: Die Belehrung wurde damit oft falsch. Denn die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Der Verbraucher trägt die Kosten nur dann, wenn dies vereinbart ist.

Ohne die Vereinbarung besteht diese Pflicht also nicht. Die Vereinbarung kann auch in den AGB erfolgen. Aber auch diesbezüglich gibt es Probleme. Das Gesetz sieht vor, dass der Verbraucher nur die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Dies bedeutet im Ergebnis, nicht die Kosten eines Abholservice oder die Versendung zu einem anderen Ort als zu dem Firmensitz des Händlers.

Damit fallen auch viele im Netz derzeit schwirrende Vorschläge einer AGB-Regelung durch die Maschen.

Es gibt eigentlich nur zwei mögliche Lösungsansätze. Die erste Möglichkeit ist, man verzichtet vollständig auf die 40 €-Klausel. Die zweite Möglichkeit kann es sein, es mit folgender Klausel zu versuchen, für die ich allerdings keine Gewähr übernehmen kann.

„Sie haben im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40€ nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Regelmäßige Kosten in diesem Sinne sind allein die Kosten der gewöhnlichen Paketversendung. Etwaige Mehrkosten durch die Versendung zu einem anderen Ort als zu unserem Firmensitz im Zeitpunkt Ihrer Bestellung oder durch die Einschaltung eines Abholdienstes durch uns haben Sie nicht zu tragen.“

Thiemo Loof

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